Wildbewirtschaftung

Wildbewirtschaftung

Nicht alle wildlebenenden Tiere in Deutschland dürfen von Jägern erlegt werden. Was genau zum Wild zählt, regelt das Bundesjagdgesetz (BJagdG). Laut §1 BJagdG handelt es sich bei Wild um wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Welche Tiere genau das sind, steht in §2 BJagdG. Bei den Haarwildarten finden sich neben den „klassischen Wildtieren“ wie Rotwild, Damwild, Schwarzwild, Muffelwild und Rehwild auch tierische Vertreter, die auf den ersten Blick gar nicht jagdlich anmuten, wie beispielsweise die Wildkatze, das Murmeltier oder der Seehund. Beim Federwild zählen neben Gänsen, Enten, Rebhuhn und Fasan zum Beispiel auch Möven oder Kolkraben zu den jagdbaren Arten. Die einzelnen Bundesländer sind darüber hinaus befugt, weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen sollen.

Das Recht, auf diese Tiere die Jagd auszuüben, beinhaltet aber gleichzeitig auch die Verpflichtung, sich um den Erhalt des Lebensraums dieser Tiere zu kümmern. Ein Jäger ist also immer auch zur Hege verpflichtet.

Ansprechpartner:

Dirk Henner Wellershoff; wildbewirtschaftung@kjv-tf.de